Beitragsordnung

Gemeinnütziger Dorfverein Buchholz /Zauche e. V. § 1 Allgemeines

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden. Beschlüsse über die Änderung der Beitragsordnung gelten ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Jahr. Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.

§ 2 Beitragspflicht

Jedes Vereinsmitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 3 Bedeutung der Beitragszahlung für den Verein

Das Beitragsaufkommen der Mitglieder ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht in vollem Umfang und pünktlich nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen.

§4 Aufnahme in den Verein

Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Diese wird wirksam durch Zahlung eines vollen Jahresbeitrags , bei Eintritt während des laufendes Jahres ist der anteilige Beitrag zu zahlen. Für Ehegatten und Familienangehörige ersten Grades kann eine Mitgliedschaft zum halben Jahresbeitrag schriftlich erklärt werden, jedes Vollmitglied kann nur eine Zweitmitgliedschaft erklären.Die Mitgliedschaft zum halben Jahresbeitrag (Zweitmitgliedschaft) gilt als ordentliche Mitgliedschaft .Beim Ausscheiden eines Vollmitglieds wird das bisher daran gebundene Zweitmitglied automatisch zum Vollmitglied (voller Jahresbeitrag). Für die Weitergabe aller Einladungen an das Zweitmitglied sind die Vollmitglieder zuständig .

§ 5 Höhe des Beitrags

(1) Die Mitglieder haben folgende Beiträge zu zahlen: Mitgliedergruppe Jahresbeitrag Einzelmitglied über 18 Jahre 30€ Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre, Schüler und Auszubildende ,Studenten über 18 Jahre 15€ Ehrenmitglieder beitragsfrei

§ 6 Fälligkeit des Beitrags

Der Mitgliedsbeitrag ist am 30. Mai eines jeden Jahres fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Beitrags auf dem Vereinskonto an. Vereinskonto Gemeinnütziger Dorfverein Buchholz /Zauche e. V IBAN DE68 1605 0000 1000 8544 49 BIC Verwendungszweck : Name und Mitgliedsnummer

§ 7 Zahlungsform

Die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich im Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand bei Aufnahme in den Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Erteilt ein Mitglied keine Einzugsermächtigung, ist der Verein berechtigt, den erhöhten Verwaltungsaufwand pauschal mit 3,00 Euro in Rechnung zu stellen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.

§ 8 Beitragsrückstand

Bei einem Beitragsrückstand beträgt die Gebühr 3,00 Euro je Mahnung. Für die Beitragsrückstände minderjähriger Mitglieder haften deren gesetzlichen Vertreter.

§ 9 Kündigung der Mitgliedschaft

Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

§ 10 Aufnahmegebühr

Die Aufnahmegebühr beträgt einen Monatsbeitrag.

§ 11 Änderungen

Änderungen, die die Höhe des Beitrags betreffen, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet der Vorstand.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.