des Gemeinnützigen Dorfvereins Buchholz/ Zauche
Die Mitgliederversammlung des Gemeinnützigen Dorfvereins Buchholz/Zauche e.V. hat in ihrer Sitzung am
12.04.2024 die Neufassung der Satzung beschlossen:
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Gemeinnütziger Dorfverein Buchholz/Zauche.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“
(3) Der Sitz des Vereins ist 14547 Beelitz/ Gemeinde Buchholz.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
(1) Der Zweck des Vereins ist und wird verwirklicht durch die:
a. Förderung von Heimatpflege, Heimatkunde sowie Kultur, Sport und Kunst: insbesondere
- Fortführung der vorhandenen Dorfchronik durch Nachforschung, Erhaltung und Überlieferung traditionellen Wissens und Bräuchen
- Durchführung von Heimatabenden mit Informationsaustausch der verschiedenen Generationen
- Vermittlung des Wissens zur Herstellung von traditionellen, altertümlichen, manuellen und landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, Werkzeugen und Kleidungen (z. B. Dreschflegel, Sense, Pflug,
Trachten und Erntekronen) - Pflegen des traditionellen Fastnachtsbrauches
- Generationsübergreifende Durchführung von Exkursionen zur Wissensvermittlung über die heimische Flora und Fauna im Nuthe-Niplitztal
- Errichtung, Unterhaltung und Pflege eines Vereinsgebäudes
- Errichtung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen
- Durchführung von kulturellen, musikalischen und sportlichen Veranstaltungen für Erwachsene und Kinder
- Nachwuchsförderung und Ausbildung von Mitgliedern des traditionellen Blasmusikorchesters
- Betrieb eines Dorfgemeinschaftshauses
b. Förderung von Religion und sozialer Projekte
- Beschäftigung und Auseinandersetzung mit anderen Religionen und Glaubensrichtungen
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereinsorgane kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der
Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(3) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum 31.12. des Kalenderjahres zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
(5) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
(6) Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge gemäß Beitragsordnung zu leisten. Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzt.
(7) Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
§ 4 Ausschluss
(1) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Monate im Rückstand bleibt.
(2) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die
Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ist
das Stimmrecht des Mitgliedes aufgehoben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.
(3) Die Vereinsregeln und die Hausordnung sind zu beachten.
(4) Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand sofort anzuzeigen.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 10 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Das Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt.
(3) Die Einberufung geschieht durch Veröffentlichung in Form eines Aushanges im Schaukasten/ Schaubrett des Vereins. Die Themen der Tagesordnung sind darzustellen. Es ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung.
§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geführt, sofern die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte keinen anderen
Versammlungsleiter wählt.
(2) Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit
Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.
(3) Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von (2) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet offen durch Handaufheben statt.
(3) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
(5) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.
(7) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
(8) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
(9) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über
a. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
b. Beteiligung an Gesellschaften
c. Aufnahme von Darlehen
d. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
e. Mitgliedsbeiträge
(10) Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder
aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem 3.Vorsitzenden, dem 4.Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger als 2 Vorstandsmitglieder verbleiben.
(3) Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.
(4) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.
(5) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an den Schriftführer zu richten. Die Rücktritterklärung wird jedoch erst 1 Monat nach Eingang wirksam.
§ 11 Aufgabenbereich des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.
(2) Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne
des § 26 Abs. 2 BGB.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes haben Gesamtvertretungsbefugnis. Der Verein wird durch mindestens 2
Mitglieder des Vorstandes vertreten.
(5) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.
§ 12 Protokolle
(1) Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 13 Haftung
(1) Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Sportbetrieb oder durch die Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(2) Im Falle einer Schädigung gemäß Absatz (1) haftet auch die handelnde oder sonstwie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(3) Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamts oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einemaußenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.
(4) Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und
hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
(5) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
§ 14 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Beelitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zusätzlich zum Haushaltsansatz im Ortsteil Buchholz zu verwenden hat.
(3) Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.
§ 15 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.
(2) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name,
Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
§ 16 Salvatorische Klausel
(1) Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die
auf Grund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
§ 17 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29.05.2014 außer Kraft.
Buchholz, den 17.10.2024